Theoretisch wäre es sicher möglich, dominante und volksstarke Ameisenarten z.B. Lasius niger auf
Pharaoameisen zu „hetzten“
, aber es wäre dann ein Risiko, dass diese neue Art im Haus ansässig wird.
Man müsste dann verhindern, dass die Königin der neuen Art aus dem Nest kommt.
Aber normalerweise gibt es hier keine natürlichen Feinde von
Pharaoameisen, daher Ihre rasche Verbreitung an warmen Lokalitäten wie: Zoologische Gärten, Krankenhäuser, Restaurants oder Wohnhäusern.
Bitte beachte, dass
Pharaoameisen in manchen Ländern meldepflichtig sind. Ob sie bei euch meldepflichtig sind, erfahrt Ihr beim zuständigen Veterinäramt.
Hier ein Abschrift des Amtsblattes Nr.17 vom 26.April 1984 (Wien):
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(MA 14 - 1332/81) V E R O R D N U N G
des Magistrats der Stadt Wien vom 5.April 1984, betreffend die Bekämpfung der Pharaoameisen (Pharaoameisenverordnung). Auf Grund des § 76 und § 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
Artikel I
§ 1. (1) Treten Pharaoameisen in einem Gebäude oder einer sonstigen Anlage auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser,
verpflichtet, den Magistrat der Stadt Wien (Gesundheitsamt) sofort zu verständigen und die Ameisen zu bekämpfen.
(2) Zur Bekämpfung ist ein konzessionierter Schädlingsbekämpfer heranzuziehen. Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sind der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben.
§ 2. (1) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind bei Auftreten der Pharaoameisen verpflichtet, dies dem Eigentümer (Miteigentümer) oder, falls ein solcher bestellt ist, dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter) zu melden.
(2) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen (Wohnungen, Betriebsstätten, Lagerräumen usw.) sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.
§ 3. Nötigenfalls hat der Magistrat dem Eigentümer (Miteigentümer), bei Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalter) aber diesem, die Bekämpfung der Pharaoameisen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeitund allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche werden davon nicht berührt.
§ 4. Ist die Gesundheit von Menschen durch starken Befall von Pharaoameisen unmittelbar bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige Erteilung von Aufträgen (§2 Abs2, §3) auf Kosten des Verpflichteten
(§1 Abs1) Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des §1 anzuwenden und durchzuführen. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Eigentümer, deren Stellvertreter sowie Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den mit der Feststellung des Befalls von Pharaoameisen betrauten Organen des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen Objekten zu ermöglichen.
§ 6. Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen sind vom Eigentümer des Gebäudes zu tragen.
§ 7. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu S 3.000.-- oder Arrest bis zu drei Wochen geahndet.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1.Juni 1984 in Kraft.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 14
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Gruß Martin