Hyperlinks sind nur für registrierte Nutzer sichtbar
Hier ist der Link zu einem Gesetzesbeschluss des Landtags in Baden-Württemberg...
Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Im §32 (1) 3 steht:
(1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem
Gesetz beschriebenen Ausprägung sind besonders
geschützt:
3. offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und
Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche
und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte,
jeweils einschließlich ihrer Staudensäume,
Krummholzgebüsche;
Und die Anlage besagt:
3. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 3
3.1 Offene Binnendünen
Offene Binnendünen sind waldfreie, vom Wind aufgewehte
Sandhügel. Die mehr oder weniger lückige Vegetation
besteht aus Pionierrasen, Sandrasen oder Zwergstrauchheiden;
einzelne Gehölze können eingestreut sein.
Besondere typische Arten der offenen Binnendünen
sind:
Silbergras (Corynephorus canescens), Blaugraue Kammschmiele
(Koeleria glauca), Sand-Hornkraut (Cerastium
semidecandrum), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium),
Schmielenhafer-Arten (Aira spp.), Silberscharte
(Jurinea cyanoides), Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus
caerulans),
Ameisenlöwe (Euroleon nostras),
Sandbiene (Andrena argentata), Sandgängerbiene (Ammobates
punctatus).
3.2 Zwergstrauch- und Ginsterheiden
Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob die Ameisenlöwen selbst auch geschützt sind!
Hier noch ein Link in dem klar werden sollte, wie es um den Schutz der Ameisenlöwen steht...
http://www.ameisenwiki.de/index.php/Fre ... l%C3%B6wen