(2) Es ist ferner verboten,
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).
1.Gesagt dass die Einfuhr mit Importnachweis legal ist, so sagt das Gesetzt doch deutlich dass der Besitz verboten ist. Und da hängt der Hacken: gilt das nur für einheimische oder auch importierte Ameisen, die in ihrer ursprünglichen Heimat häufig genug sind...
2. Um noch mal ganz konkret auf so gut gemeinte "Kavaliersdelikte" wie einführen um sie hier freizulassen einzugehen:
IntRA(!)spezifische Homogenisierung
Aber wie auch immer, in dem oben verlinkten Thread hat Herr Buschinger genügend Nachteile aufgeführt, wer meint er muss die Ameisen dennoch haben... nein... ich höhre auf.